Was hat es mit der Zeitspanne 01. März - 30. September auf sich?

Seitdem die Änderungen des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) bekannt gegeben wurden, gibt es große Verwirrungen zu § 39 (5), in dem die Schnittzeitpunkte und Fällverbote von Bäumen und insbesondere von Hecken geregelt werden.
Untenstehend kann man sich in den Paragraphen einlesen. Wichtig jedoch,

in Gärten dürfen ganzjährig Arbeiten an Bäumen und Hecken etc. vorgenommen werden!

Nachdem selbst Wikipedia den Sachverhalt missverständlich wiedergibt und viele Kunden verwirrt sind, haben wir uns diesbezüglich mit den Naturschutzbehörden in Verbindung gesetzt. Diese verdeutlichten ganz explizit: privat genutzte Gärten sind vom Fällverbot von Bäumen ausgeschlossen.

Das Gesetz soll insbesondere die Hecken auf Feldern oder Waldränder schützen, in denen sich Vögel gerne zum Brüten zurückziehen.

Landwirte dürfen in dieser Zeit die Hecken etc. nicht entfernen.
Ausnahme der ganzjährigen Fällerlaubnis im Gartenbereich besteht, wenn in einer Pflanze Tiere brüten - Tierschutz gilt immer und überall: dann darf das Nest zwar umgesetzt, jedoch nicht beschädigt werden.

Daher ist es wichtig die eigenen Bäume zu beobachten und mitzuteilen ob Brutaktivitäten zu beobachten sind. Wir stehen bei Fällarbeiten in Gärten in diesem Zeitraum dennoch gerne mit den zuständigen Behörden in Kontakt um unwissenden Unruhen vorzubeugen.
Als Naturfreunde beraten wir gerne über Dringlichkeit, Terminzwang, Sicherheit und Naturschutz bei anstehenden Maßnahmen.


§ 39
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(…)

(5) Es ist verboten,

(…)

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

(…)